Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung handelt es sich beim Telefonanruf des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung nicht um eine «blosse Information, wie sie auch jeder Private gegenüber der Polizei machen kann» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 15 Ziff. 22.7.7). Ein Privater wird üblicherweise nicht über die Nummer des Diensthandys einer ausgerückten Polizeipatrouille und über die vorgesetzte Stellung des Beschwerdeführers verfügen. Er wird auch nicht wissen, welcher Polizist sich gerade im Patrouillendienst befindet, um einen gezielten Telefonanruf tätigen zu können.