Wie der Beschwerdeführer selber feststellt, ist die Kündigung aufgrund eines festgestellten Sachverhalts auch unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung zulässig (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 9 Ziff. 21.3). Der Sachverhalt im vorliegenden Fall ist in seinem äusseren Ablauf grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit einem Parkschaden, verursacht durch seine Lebenspartnerin, einer deswegen ausgerückten Polizeipatrouille ohne dienstlichen Anlass mitgeteilt, die Sache habe sich erledigt. Diese Äusserungen haben dazu geführt, dass die ausgerückte Patrouille wendete und zunächst nicht an den Einsatzort fuhr.