Tatsache ist, dass die Polizei hinzugezogen wurde und der Beschwerdeführer mit seinem Telefonanruf in einen laufenden Polizeieinsatz eingegriffen hatte. Für diesen Eingriff bestand aber, wie erwähnt, kein dienstlicher Anlass. Auch die Ausführungen zu den weiteren Straftatbeständen gehen letztlich an der Sache vorbei und sind im hängigen Strafverfahren und nicht im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren zu klären (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 13 ff. Ziff. 22.7.2 ff.). Wie der Beschwerdeführer selber feststellt, ist die Kündigung aufgrund eines festgestellten Sachverhalts auch unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung zulässig (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.