Auch wenn über den genauen Wortlaut des Telefonats unterschiedliche Angaben gemacht wurden, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer ausserdienstlich eine sich im Einsatz befindliche Polizeipatrouille in dieser Angelegenheit anzurufen gehabt hätte. Hätte sich die Angelegenheit tatsächlich erledigt gehabt, hätten die Unfallbeteiligten selber die Polizeizentrale kontaktieren können. Diese hätte der Patrouille dann allenfalls das Kommando zum Rückzug geben können. Ein Anruf des Beschwerdeführers war dienstlich weder erforderlich noch angezeigt, sondern deplatziert. Im Übrigen hatte sich – wie die Intervention einer Drittperson zeigte – die Sache gerade nicht erledigt.