Ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschwerdeführer aus privaten Interessen in einen laufenden Polizeieinsatz eingegriffen hat, indem er eine ausgerückte Polizeipatrouille telefonisch kontaktierte und dieser mitteilte, die Angelegenheit, weswegen die Ausrückung erfolgte und welche den von der Lebenspartnerin verursachten Parkschaden betraf, habe sich erledigt. Auch wenn über den genauen Wortlaut des Telefonats unterschiedliche Angaben gemacht wurden, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer ausserdienstlich eine sich im Einsatz befindliche Polizeipatrouille in dieser Angelegenheit anzurufen gehabt hätte.