d) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Dienstchef-Stellvertreter und als Mitglied des mittleren Kaders der Kantonspolizei hohen Anforderungen an ein korrektes und integres Verhalten zu genügen hat (vergleiche Art. 24 Polizeireglement [PolR, RB 3.8127]). Die Vertrauenswürdigkeit der Polizei ist ein hohes öffentliches Gut und Handlungen, welche geeignet sind, das Vertrauen in die Polizei zu erschüttern, sind personalrechtlich nicht hinzunehmen.