Die fristlose Kündigung sei unverhältnismässig und widerspreche im Übrigen auch der Praxis der Vorinstanz, gemäss welcher dem Arbeitnehmer die Gelegenheit geboten werde, das Arbeitsverhältnis von sich aus ordentlich zu kündigen. Die Vorinstanz habe sodann während rund zwei Wochen überhaupt nichts unternommen, weshalb die fristlose Kündigung ohnehin verspätet erklärt worden sei.