Damit habe er sich mutmasslich der Begünstigung, eventuell Hinderung einer Amtshandlung oder Amtsanmassung beziehungsweise Amtsmissbrauch oder ähnlicher Delikte schuldig gemacht. Hierbei handle es sich zwar erst um einen Verdacht, das Verhalten des Beschwerdeführers sei aber unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung nicht zu akzeptieren. Die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei nach dem Vorfall vom 26. August 2016 und der damit verbundenen erschütterten Vertrauensbasis sowie Beeinträchtigung des Ansehens der Arbeitgeberin nicht mehr zumutbar.