a) Die Vorinstanz hat erwogen, es seien an den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Dienstchef-Stellvertreter und als Mitglied des mittleren Kaders hohe Anforderungen bezüglich Verhaltens und Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu stellen. Er habe eine Vorbilds- und Vertrauensfunktion. Der Beschwerdeführer habe im Wissen, dass seine Lebenspartnerin in alkoholisiertem Zustand einen Parkschaden verursacht habe, einer ausgerückten Polizeipatrouille telefonisch mitgeteilt, dass diese nicht an die Unfallstelle ausrücken müsse.