Im konkreten Fall war die fristlose Kündigung gegenüber einem Angehörigen der Kantonspolizei nicht verhältnismässig. Dieser war zum Zeitpunkt der Kündigung 63 Jahre alt und während knapp 43 Jahren im Dienst. Sein Verhalten gab, von vereinzelten Bagatellfällen und bis zum Vorfall, der zur Kündigung führte, zu keinen Beanstandungen Anlass. Aufgrund der bevorstehenden Frühpensionierung hätte das Arbeitsverhältnis nur noch 4 Monate fortgeführt werden müssen. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 10. März 2017, OG V 16 39 Aus den Erwägungen: