Die fristlose Entlassung ist ausgeschlossen, wenn mildere Massnahmen zur Verfügung stehen. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Natur und Dauer des Vertragsverhältnisses. Je kürzer die Restdauer des Arbeitsverhältnisses, desto weniger ist der Rückgriff auf die fristlose Kündigung zulässig. Bei älteren und verdienten Mitarbeitern gilt eine erhöhte arbeitgeberische Fürsorgepflicht. Im konkreten Fall war die fristlose Kündigung gegenüber einem Angehörigen der Kantonspolizei nicht verhältnismässig.