{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-39_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10061", "Checksum": "f84ddf9a6fe8da84e293145efa5a1cd0"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 16 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 18 Abs. 1 und 2 PV. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:12", "Checksum": "3c2bfbb187b61a1fd0944b413ab287a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 16 39\nRegeste:\nPersonalrecht. Art. 18 Abs. 1 und 2 PV. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. \n\n 3. a) Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme sind die\nkonkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (E. 2c hievor). Namentlich kann nicht von\nder Dauer des konkreten Arbeitsverhältnisses und den persönlichen Eigenschaften des\nArbeitnehmers abstrahiert werden. Zu berücksichtigen ist auch die Restdauer des\nArbeitsverhältnisses. Je kürzer die Bindung an das Arbeitsverhältnis, desto weniger ist der\nRückgriff auf die fristlose Entlassung zulässig (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2014,\nN. 4 zu Art. 337 OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art.\n319 - 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 16 zu Art. 337 mit Hinweisen). Bei älteren und\nverdienten Mitarbeitern gilt zudem eine erhöhte arbeitgeberische Fürsorgepflicht, der\nArbeitgeber ist hier in erhöhtem Masse zu schonendem Vorgehen bei der Kündigung\ngehalten (BGE 132 III 122 E. 5.4, 4A_384/2014 vom 12.11.2014 E. 4.2.2). Erst recht bei\ndieser Kategorie von Mitarbeitern ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen, wenn mildere\nMassnahmen zur Verfügung stehen.\n\nb) Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung 63 Jahre alt.\nEr stand während knapp 43 Jahren im Dienst der Kantonspolizei und sein Verhalten gab,\nvon vereinzelten Bagatellfällen abgesehen und bis zum Vorfall vom 26. August 2016, zu\nkeinen Beanstandungen Anlass. Er wurde mehrmals befördert und war zuletzt Dienstchef-\nStellvertreter der Kantonspolizei. Diese Umstände dürfen beim Kündigungsentscheid nicht\nausgeblendet werden. Gegenüber dem Beschwerdeführer galt eine erhöhte Fürsorgepflicht\nund eine Verpflichtung zu besonders schonendem Vorgehen bei der Kündigung.\n\nc) Der Beschwerdeführer stellte ferner ein Gesuch um vorzeitigen Altersrücktritt\nper 31. Januar 2017, wie er auch in seiner Stellungnahme vom 20. September 2016 an die\nVorinstanz ausführte (S. 10 Ziff. 28). Der Zeitraum, während welchem das Arbeitsverhältnis\nmit dem Beschwerdeführer hätte fortgeführt werden müssen, betrug somit lediglich vier\nMonate. Gemessen an den 43 Dienstjahren eine verschwindend geringe Dauer. Als mildere\nMassnahme hätte im konkreten Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar\n2017 gegebenenfalls verbunden mit einer Freistellung offen gestanden. Auch eine\nordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist verbunden mit einer Freistellung\nwäre denkbar gewesen. Auch ist der vorliegende Fall nur bedingt mit dem von der\nVorinstanz angerufenen BGE 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 vergleichbar. Diesem Fall lag\nein über mehrere Jahre dauerndes Fehlverhalten zugrunde und der dortige Arbeitnehmer\ngab auch in der Vergangenheit wegen fehlender Korrektheit und Professionalität im\nVerhalten Anlass zu Beanstandungen (E. 4.1 f.). Im vorliegenden Fall liegen die Fakten\njedoch anders (E. 3b hievor).\n\nd) Unter den dargelegten Umständen erweist sich die fristlose Kündigung im\nkonkreten Fall nicht als verhältnismässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit\ngutzuheissen und es ist festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 26. September 2016\nungerechtfertigt erfolgte. Damit soll das Verhalten des Beschwerdeführers aber weder\nbagatellisiert noch gar akzeptiert werden. Personalrechtlich waren Massnahmen, wie\nerwähnt, durchaus angebracht. Zudem wird im Strafverfahren zu klären sein, inwiefern sich\nder Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat.\n"}