{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-39_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10061", "Checksum": "f84ddf9a6fe8da84e293145efa5a1cd0"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 16 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 18 Abs. 1 und 2 PV. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. 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Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des\nArbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht (Art. 18 Abs. 2 PV). Als\nultima ratio ist die fristlose Entlassung erst dann zulässig, wenn dem Vertragspartner auch\nnicht mehr zugemutet werden darf, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung\naufzulösen oder bei fester Vertragsdauer deren Ende abzuwarten. Sie setzt eine besonders\nschwere Verletzung der Arbeitspflicht oder anhaltende Verfehlungen des Gekündigten\nvoraus. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere\nerreicht, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls\nab, insbesondere von der Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie von der\nNatur und Dauer des Vertragsverhältnisses. Die fristlose Entlassung ist ausgeschlossen,\nwenn mildere Massnahmen wie Verwarnung, vorübergehende Freistellung, ordentliche\nKündigung zur Verfügung stehen (zum Ganzen: BGE 8C_146/2014 vom 26.06.2014 E. 5.4;\nvergleiche auch BGE 8C_258/2014 vom 15.12.2014 E. 8.1 mit Hinweisen).\n\nd) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion\nals Dienstchef-Stellvertreter und als Mitglied des mittleren Kaders der Kantonspolizei hohen\nAnforderungen an ein korrektes und integres Verhalten zu genügen hat (vergleiche Art. 24\nPolizeireglement [PolR, RB 3.8127]). Die Vertrauenswürdigkeit der Polizei ist ein hohes\nöffentliches Gut und Handlungen, welche geeignet sind, das Vertrauen in die Polizei zu\nerschüttern, sind personalrechtlich nicht hinzunehmen. Ins Gewicht fällt vorliegend, dass der\nBeschwerdeführer aus privaten Interessen in einen laufenden Polizeieinsatz eingegriffen hat,\nindem er eine ausgerückte Polizeipatrouille telefonisch kontaktierte und dieser mitteilte, die\nAngelegenheit, weswegen die Ausrückung erfolgte und welche den von der Lebenspartnerin\nverursachten Parkschaden betraf, habe sich erledigt. Auch wenn über den genauen Wortlaut\ndes Telefonats unterschiedliche Angaben gemacht wurden, ist nicht einzusehen, weshalb\nder Beschwerdeführer ausserdienstlich eine sich im Einsatz befindliche Polizeipatrouille in\ndieser Angelegenheit anzurufen gehabt hätte. Hätte sich die Angelegenheit tatsächlich\nerledigt gehabt, hätten die Unfallbeteiligten selber die Polizeizentrale kontaktieren können.\nDiese hätte der Patrouille dann allenfalls das Kommando zum Rückzug geben können. Ein\nAnruf des Beschwerdeführers war dienstlich weder erforderlich noch angezeigt, sondern\ndeplatziert. Im Übrigen hatte sich – wie die Intervention einer Drittperson zeigte – die Sache\ngerade nicht erledigt. Personalrechtliche Konsequenzen waren damit durchaus angezeigt.\nInsoweit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur strafrechtlichen Würdigung\nseines Verhaltens unbehelflich. Es ist unerheblich, ob die Sache mit dem Parkschaden\ngrundsätzlich auch ohne Beizug der Polizei hätte geregelt werden können (vergleiche\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17.10.2016, S. 12 Ziff. 22.7.1). Tatsache ist, dass die\nPolizei hinzugezogen wurde und der Beschwerdeführer mit seinem Telefonanruf in einen\nlaufenden Polizeieinsatz eingegriffen hatte. Für diesen Eingriff bestand aber, wie erwähnt,\nkein dienstlicher Anlass. Auch die Ausführungen zu den weiteren Straftatbeständen gehen\nletztlich an der Sache vorbei und sind im hängigen Strafverfahren und nicht im vorliegenden\npersonalrechtlichen Verfahren zu klären (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 13 ff.\nZiff. 22.7.2 ff.). Wie der Beschwerdeführer selber feststellt, ist die Kündigung aufgrund eines\nfestgestellten Sachverhalts auch unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung zulässig\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 9 Ziff. 21.3). Der Sachverhalt im vorliegenden\nFall ist in seinem äusseren Ablauf grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer hat im\nZusammenhang mit einem Parkschaden, verursacht durch seine Lebenspartnerin, einer\ndeswegen ausgerückten Polizeipatrouille ohne dienstlichen Anlass mitgeteilt, die Sache\nhabe sich erledigt. Diese Äusserungen haben dazu geführt, dass die ausgerückte Patrouille\nwendete und zunächst nicht an den Einsatzort fuhr. Erst die Intervention einer Drittperson\nhat schliesslich dazu geführt, dass die Patrouille doch noch an den Einsatzort gelangte.\nUnabhängig von der strafrechtlichen Würdigung handelt es sich beim Telefonanruf des\nBeschwerdeführers entgegen seiner Auffassung nicht um eine «blosse Information, wie sie\nauch jeder Private gegenüber der Polizei machen kann» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde\na.a.O., S. 15 Ziff. 22.7.7). Ein Privater wird üblicherweise nicht über die Nummer des\nDiensthandys einer ausgerückten Polizeipatrouille und über die vorgesetzte Stellung des\nBeschwerdeführers verfügen. Er wird auch nicht wissen, welcher Polizist sich gerade im\nPatrouillendienst befindet, um einen gezielten Telefonanruf tätigen zu können. Es ist der\nVorinstanz demnach grundsätzlich zu folgen, wenn sie das Verhalten des\nBeschwerdeführers als inakzeptabel einstuft. Zu klären ist indes, ob die fristlose Kündigung\ndes Arbeitsverhältnisses die verhältnismässige Massnahme im konkreten Fall war.\n\n"}