{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-39_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10061", "Checksum": "f84ddf9a6fe8da84e293145efa5a1cd0"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 16 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 18 Abs. 1 und 2 PV. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. 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Bei der Beurteilung der\nVerhältnismässigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen,\nso die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Natur und\nDauer des Vertragsverhältnisses. Je kürzer die Restdauer des\nArbeitsverhältnisses, desto weniger ist der Rückgriff auf die fristlose\nKündigung zulässig. Bei älteren und verdienten Mitarbeitern gilt eine erhöhte\narbeitgeberische Fürsorgepflicht. Im konkreten Fall war die fristlose\nKündigung gegenüber einem Angehörigen der Kantonspolizei nicht\nverhältnismässig. Dieser war zum Zeitpunkt der Kündigung 63 Jahre alt und\nwährend knapp 43 Jahren im Dienst. Sein Verhalten gab, von vereinzelten\nBagatellfällen und bis zum Vorfall, der zur Kündigung führte, zu keinen\nBeanstandungen Anlass. Aufgrund der bevorstehenden Frühpensionierung\nhätte das Arbeitsverhältnis nur noch 4 Monate fortgeführt werden müssen.\nGutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 10. März 2017, OG V 16 39\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 ist als\npersonalrechtliche Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Personalverordnung (PV, RB\n2.4211) nach den Bestimmungen der VRPV direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim\nObergericht anfechtbar (Art. 71 Abs. 2 PV). Das angerufene Obergericht des Kantons Uri\n(Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist damit zur Beurteilung der vorliegenden\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde örtlich, sachlich und funktionell zuständig.\n\n2. In der Sache ist strittig und zu prüfen, ob die von der Vorinstanz am 26. September\n2016 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene fristlose Kündigung rechtens\nerfolgte.\n\na) Die Vorinstanz hat erwogen, es seien an den Beschwerdeführer in seiner\nFunktion als Dienstchef-Stellvertreter und als Mitglied des mittleren Kaders hohe\nAnforderungen bezüglich Verhaltens und Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu\nstellen. Er habe eine Vorbilds- und Vertrauensfunktion. Der Beschwerdeführer habe im\nWissen, dass seine Lebenspartnerin in alkoholisiertem Zustand einen Parkschaden\nverursacht habe, einer ausgerückten Polizeipatrouille telefonisch mitgeteilt, dass diese nicht\nan die Unfallstelle ausrücken müsse. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer\nmit seinem Telefonanruf den Verkehrsunfall seiner Lebenspartnerin habe vertuschen und\neine Tatbestandsaufnahme habe verhindern wollen. Damit habe er sich mutmasslich der\nBegünstigung, eventuell Hinderung einer Amtshandlung oder Amtsanmassung\nbeziehungsweise Amtsmissbrauch oder ähnlicher Delikte schuldig gemacht. Hierbei handle\nes sich zwar erst um einen Verdacht, das Verhalten des Beschwerdeführers sei aber\nunabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung nicht zu akzeptieren. Die Weiterführung\ndes Arbeitsverhältnisses sei nach dem Vorfall vom 26. August 2016 und der damit\nverbundenen erschütterten Vertrauensbasis sowie Beeinträchtigung des Ansehens der\nArbeitgeberin nicht mehr zumutbar.\n\nb) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es fehlten wichtige Gründe\nfür die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine fristlose Entlassung sei nur\ngerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer «besonders schwere» Verfehlungen hat\nzuschulden kommen lassen oder weniger schwere Verfehlungen trotz Verwarnung\nwiederholt vorgekommen seien. Vorliegend habe ein einmaliger Vorfall Anlass zur\nKündigung gegeben. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren keine\nDienstvorschriften verletzt. Frühere Verfehlungen hätten eigentliche Bagatellfälle betroffen\nund er habe jeweils sehr gute Beurteilungen von den Vorgesetzten erhalten. Es müssten\ndaher an die Schwere der Verfehlung hohe Anforderungen gestellt werden. Zu bedenken sei\nferner, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um vorzeitigen Altersrücktritt per 31. Januar\n2017 gestellt habe. Die fristlose Kündigung sei unverhältnismässig und widerspreche im\nÜbrigen auch der Praxis der Vorinstanz, gemäss welcher dem Arbeitnehmer die Gelegenheit\ngeboten werde, das Arbeitsverhältnis von sich aus ordentlich zu kündigen. Die Vorinstanz\nhabe sodann während rund zwei Wochen überhaupt nichts unternommen, weshalb die\nfristlose Kündigung ohnehin verspätet erklärt worden sei.\n\n"}