Das Obergericht geht von einem üblichen Stundenansatz von Fr. 260.-- (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) aus (Beschluss Gesamtobergericht vom 22.10.2008). Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen (Art. 37 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 VRPV; Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 18 ff. Gerichtsgebührenverordnung, Art. 31 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement). Sie geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs. 3 VRPV).