Dass die Beschwerdeführerin über «Grundkenntnisse» im Arbeitsrecht verfügt, lässt eine Vertretung nicht obsolet erscheinen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Die unterdurchschnittliche Komplexität der vorliegenden Sache ist bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Der Aktenumfang ist gering und die Beschwerdeführerin konnte sich in ihrer Beschwerdeschrift auf die bereits getätigten Stellungnahmen abstützen. Das Obergericht geht von einem üblichen Stundenansatz von Fr. 260.-- (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) aus (Beschluss Gesamtobergericht vom 22.10.2008).