b) Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, wenn ihr im Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 73 Abs. 2 PV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 VRPV). Auch wenn die Angelegenheit unterdurchschnittliche Komplexität aufweist, war die Beschwerdeführerin mit einer ungewöhnlichen Verfahrensführung konfrontiert. Für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen, das Zurechtfinden im Verfahren und in Anbetracht der laufenden Fristen, war eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Dass die Beschwerdeführerin über «Grundkenntnisse» im Arbeitsrecht verfügt, lässt eine Vertretung nicht obsolet erscheinen.