Letzteres kann mit Blick auf E. 1a hievor nicht in die Berechnung miteinfliessen. Beim angeführten Nettolohn muss es sich um den Lohn für ein 50-Prozent-Pensum handeln (vergleiche Lohntabelle 2016, Lohnklasse 15). Streitgegenstand ist jedoch nur das 30-Prozent-Pensum (E. 2 Ingress hievor). Ansonsten erscheint die Streitwertangabe der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Der Streitwert ist somit auf den fünffachen Nettolohn eines 30-Prozent-Pensums von Fr. 14'580.15 festzulegen (4'860.05. x 5 = 24'300.25; 24'300.25 x 2 = 48'600.50; 48'600.50 x 0.3). Das Verfahren ist für die Parteien damit kostenlos.