Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt zur Hauptsache die Feststellung der Ungerechtfertigtheit der angefochtenen Verfügung. Damit lautet das Hauptbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Die Streitwertangabe der Beschwerdeführerin basiert auf dem fünffachen Nettolohn (Fr. 4'860.05) plus einem Anteil des Kostenbeitrages des Kantons an die Weiterbildung. Letzteres kann mit Blick auf E. 1a hievor nicht in die Berechnung miteinfliessen.