5. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die mit Verfügung vom 9.,14. beziehungsweise 29. September 2016 erfolgte Kündigung ist nichtig. Die Beschwerdeführerin ist damit so gestellt, als ob die Kündigung nie erfolgt wäre. Dass die Beschwerdeführerin nicht bereits die erste Verfügung vom 9. September 2016 angefochten hat, kann ihr unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zum Nachteil gereichen.