Dafür fehlte es ihr insofern an der funktionellen Zuständigkeit. Insgesamt liegen damit Nichtigkeitsgründe vor, welche zumindest leicht erkennbar sind. Es handelt sich um einen konkreten fehlerhaften Einzelfall. Eine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit ist durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gegeben. Damit sind sämtliche Kriterien der Nichtigkeit erfüllt (E. 4a hievor).