b) Die Vorinstanz hat vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gleich doppelt verletzt. Sie hat die Beschwerdeführerin weder vorgängig zu einer möglichen Kündigung angehört beziehungsweise ihr hinreichend klargemacht, dass eine Kündigung in Betracht gezogen wird, noch hat sie die Kündigungsverfügung rechtsgenüglich begründet. Indem die Vorinstanz die Kündigung verfügt und anschliessend einen Schriftenwechsel unter Anpassung der «definitiven» Verfügung durchgeführt hat, hat sie zudem ihre Kompetenzen überschritten. Dafür fehlte es ihr insofern an der funktionellen Zuständigkeit.