Hierbei handelte es sich aber, wie ausgeführt, bereits um die Kündigung selber. Indem aber die Vorinstanz eine Kündigung verfügte, ohne dass der Beschwerdeführerin je klar war, dass sie mit dieser konkret hätte rechnen müssen, verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (E. 2b hievor). Der nachmalige Schriftenwechsel ändert daran nichts.