Auch eine allfällige Verwarnung – zum Beispiel nachdem die anberaumten Gespräche mit dem Rektor offenbar keine Verbesserung brachten – ist nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Überreichung der Kündigungsverfügung vom 9. September 2016 (übergeben am 31.08.2016) von der Möglichkeit der Kündigung erfahren hat. Hierbei handelte es sich aber, wie ausgeführt, bereits um die Kündigung selber.