Auch aus den weiteren Akten und insbesondere aus den bereits erwähnten (dokumentierten) Gesprächen zwischen dem Rektor und der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin je ernsthaft dieser gegenüber als personalrechtliche Massnahme in Betracht gezogen worden wäre. Auch eine allfällige Verwarnung – zum Beispiel nachdem die anberaumten Gespräche mit dem Rektor offenbar keine Verbesserung brachten – ist nicht dokumentiert.