Vielmehr hat die Präsidentin gemäss Angaben der Vorinstanz die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Rektor eingefordert, was nicht eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eher die Weiterführung (allenfalls unter Auflagen) impliziert. Auch aus den weiteren Akten und insbesondere aus den bereits erwähnten (dokumentierten) Gesprächen zwischen dem Rektor und der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin je ernsthaft dieser gegenüber als personalrechtliche Massnahme in Betracht gezogen worden wäre.