Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2016 (S. 2) soll die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs erhebliche Zweifel an den fachlichen und persönlichen Kompetenzen des Rektors geäussert haben. Die Präsidentin habe daraufhin eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Rektor eingefordert. Zwar wird in der Vernehmlassung ausgeführt, für die Präsidentin sei eine weitere Zusammenarbeit bereits damals unmöglich erschienen. Dass die Präsidentin dies der Beschwerdeführerin kommuniziert, beziehungsweise dieser die Möglichkeit einer Kündigung dargelegt hätte, wird indes nicht vorgebracht.