Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Folge per E-Mail vom 21. Juni 2016 an die Präsidentin der Vorinstanz und bat um ein Gespräch und darum, Informationen vorerst vertraulich zu behandeln, insbesondere gegenüber dem Rektor. Die Präsidentin erklärte sich in der Folge bereit zu einem persönlichen Gespräch, konnte Vertraulichkeit allerdings nicht zusichern. Über den Inhalt dieses Gesprächs existieren keine Aufzeichnungen. Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2016 (S. 2) soll die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs erhebliche Zweifel an den fachlichen und persönlichen Kompetenzen des Rektors geäussert haben.