Unter «intensiv befassen» kann ebenso die Implementierung von zusätzlichen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation verstanden werden. Dass damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemeint war, war nicht ausreichend klar. Die Möglichkeit der Kündigung ist einzig Gegenstand einer separaten E-Mail vom 20. Juni 2016 von einem Mitglied an die Präsidentin der Vorinstanz, welches die Beschwerdeführerin aber nicht erhielt. Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Folge per E-Mail vom 21. Juni 2016 an die Präsidentin der Vorinstanz und bat um ein Gespräch und darum, Informationen vorerst vertraulich zu behandeln, insbesondere gegenüber dem Rektor.