Die betroffene Partei hat Anspruch darauf, dass sich die verfügende Behörde vor Verfügungserlass zu den Ereignissen und dem Kündigungsgrund Rechenschaft ablegt und die Behörde im Moment der Verfügung (nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch verbindliche Mitteilung aufgelöst wird) eine korrekte Verfügung mit rechtsgenüglicher Begründung erlässt. Die Durchführung weiterer Schriftenwechsel wäre Gegenstand eines allfälligen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens und läge insofern nicht (mehr) in der Kompetenz der verfügenden Behörde.