September 2016 noch ein Schriftenwechsel stattfand. Das vorgängige Äusserungsrecht der betroffenen Partei bezieht sich auf die Grundlagen des Entscheids, insbesondere auf den Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen, und nicht auf den bereits gefällten Entscheid selber. Das Äusserungsrecht kann nicht dazu dienen, einen gefällten Entscheid nachträglich mit der betroffenen Partei zu «erarbeiten», um allenfalls vorgebrachte Einwände in der «definitiven» Verfügung noch widerlegen zu können.