Die Ausführungen sind im Allgemeinen verhaftet, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise zurecht vorbringt. Gestützt auf eine solche Begründung, kann die betroffene Partei kaum erkennen, von welchen (konkreten) Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen, und sie kann sich kaum über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. In der mangelhaften Begründung der eigentlichen Verfügung der Vorinstanz (des ersten «Verfügungsentwurfs») liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin (E. 2b hievor). Daran ändert nichts, dass im Nachgang zur eigentlichen Kündigungsverfügung vom 9.