b) Wie bereits erwähnt, hat sich die Vorinstanz in ihrem ersten «Verfügungsentwurf» noch vage zum Kündigungsgrund geäussert. Es wird ausgeführt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz, dem Rektor und der Organisation «als Ganzes» zunehmend «belastend» sei. Bemühungen «Differenzen» zu beheben, seien nicht unterstützt worden. Seitens der Beschwerdeführerin seien keine Kooperationsbereitschaft und kein Wille zur Optimierung des Verhältnisses zum Vorgesetzten erkennbar. Konkrete Beispiele und Vorkommnisse werden nicht genannt. Die Ausführungen sind im Allgemeinen verhaftet, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise zurecht vorbringt.