Eingang von allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin noch zu erwägende Massnahme darstellte, sondern bereits beschlossene Sache war. Bei Lichte betrachtet, hat die Vorinstanz mit der Übergabe des ersten «Verfügungsentwurfs» nicht etwa eine Kündigung nur in Aussicht gestellt, sondern eine solche bereits verbindlich mitgeteilt, eben verfügt.