Obwohl die beiden Schreiben als «Entwürfe» deklariert sind, hat die Vorinstanz offenbar bereits am 30. August 2016 die Kündigung der Beschwerdeführerin verbindlich beschlossen, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erläutert (S. 1). Auch das in den «Entwürfen» geschilderte Vorgehen, dass nämlich die Beschwerdeführerin ihren Schlüssel per 31. August 2016 abgegeben habe, der elektronische Zugriff auf die Daten per 31. August 2016 gesperrt und der Arbeitsplatz am 1. September 2016 geräumt worden sei, weist darauf hin, dass die Kündigung bei Aushändigung des ersten «Entwurfs» nicht eine mögliche, nach