Art. 3 Abs. 1 lit. a VRPV). Obwohl die beiden Schreiben als «Entwürfe» deklariert sind, hat die Vorinstanz offenbar bereits am 30. August 2016 die Kündigung der Beschwerdeführerin verbindlich beschlossen, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erläutert (S. 1).