Im zweiten «Verfügungsentwurf» vom 14. September 2016 wird schliesslich auf konkreter umschriebene Vorkommnisse Bezug genommen, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2016 Einwände erhoben hat. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung dann entfaltet, wenn der Adressat sie empfängt (BGE 4A_559/2012 vom 18.03.2013 E. 5.1.2). Im öffentlichen Dienstrecht ergeht die Kündigung in Form einer Verfügung. Als Verfügung gelten instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben (Art. 73 Abs. 2 PV i.V.m.