a) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin durch den Rektor am 31. August 2016 einen ersten «Verfügungsentwurf» datiert auf den 9. September 2016 übergeben. Darin äussert sich die Vorinstanz noch vage zum Kündigungsgrund. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird aber klar zum Ausdruck gebracht. Im zweiten «Verfügungsentwurf» vom 14. September 2016 wird schliesslich auf konkreter umschriebene Vorkommnisse Bezug genommen, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2016 Einwände erhoben hat.