Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (BGE 1C_560/2008 vom 06.04.2009 E. 2.4; vergleiche auch von Kaenel/Zürcher, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013, S. 72 Rz. 58). E contrario ist daraus zu schliessen, dass eine Gehörsverletzung jedenfalls dann vorliegt, wenn der Betroffene nicht mit hinreichender Klarheit mit der Kündigung rechnen musste. Der Kanton hat die Kündigung sodann schriftlich zu begründen (Art. 16 Abs. 3 PV; Art. 19 Abs. 1 lit.