2. In der Sache ist strittig und zu prüfen, ob die von der Vorinstanz am 9., 14. beziehungsweise 29. September 2016 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung rechtens erfolgte. Das befristete Pensum der Beschwerdeführerin von 20 Prozent (vergleiche Bst. A. hievor) endet mit Ablauf der festgelegten Dauer und kann nicht ordentlich gekündigt werden (Art. 17 PV). Die von der Beschwerdeführerin zuletzt in einem Pensum von 45,83 Prozent ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin (vergleiche Bst. A. hievor) hat die Beschwerdeführerin selber gekündigt.