72 Abs. 2 PV). Die betroffene Person wird so gestellt, wie wenn die Kündigung nie erfolgt wäre (zur Nichtigkeit vergleiche E. 4a f. hernach). Die Frage der Entschädigung könnte sich demnach gar nicht stellen, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Entschädigung beantragt, ist auf die Verwaltungsgerichtbeschwerde somit nicht einzutreten. c) Auf die form- und fristgerechte (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV; Art. 59 Abs. 1 VRPV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1b hievor einzutreten.