72 Abs. 2 PV). Der Anspruch auf Schadenersatz ergäbe sich somit erst in einem späteren Zeitpunkt und ist abhängig vom Entscheid einer anderen Instanz (Regierungsrat). Der Anspruch auf Schadenersatz kann daher vorliegend nicht Streitgegenstand sein, da ein solcher Anspruch nicht vom Anfechtungsobjekt (Kündigungsverfügung) umfasst ist und, wie erwähnt, erst später (allenfalls) entstünde (vergleiche Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 148). Das Obergericht ist nicht gehalten, vorsorgliche Entscheide zu treffen. Wird die Kündigung demgegenüber als nichtig beurteilt, wirkt das Urteil des Obergerichts «unmittelbar» (Art. 72 Abs. 2 PV).