b) Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 1 oder Abs. 2 PV (Art. 64 i.V.m. sinngemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Stellt das Obergericht fest, dass die Kündigung ungerechtfertigt erfolgt ist, entscheidet der Regierungsrat, ob er trotz des Gerichtsurteils an der Auflösungsverfügung festhält. Hält er daran fest, hat der oder die betroffene Angestellte Anspruch auf Schadenersatz (Art. 72 Abs. 2 PV).