Wie es sich mit der Rückforderung des Kantonsbeitrages bezüglich des CAS-Weiterbildungskurses verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz unterzieht sich in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Rückerstattung des Kostenbeitrags, weshalb ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beantwortung dieser Frage jedenfalls entfällt. Offenbleiben kann insofern auch, ob es sich bei der in der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellten Rückforderung überhaupt um eine Verfügung im Rechtssinne handelt (vergleiche BGE 2C_1014/2015 vom 21.07.2016 E. 4.1.3).