Die angefochtene Verfügung vom 29. September 2016 ist hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als personalrechtliche Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 PV nach den Bestimmungen der VRPV direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar (Art. 71 Abs. 2 PV). Das angerufene Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Wie es sich mit der Rückforderung des Kantonsbeitrages bezüglich des CAS-Weiterbildungskurses verhält, kann offenbleiben.