1. a) Das BWZ ist die kantonale Berufsfachschule im Sinne von Art. 11 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (BWV, RB 70.1103). Die Beschwerdeführerin stand in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton. Als kantonale Angestellte untersteht sie den Bestimmungen der Personalverordnung (PV, RB 2.4211; Art. 2 Abs. 1 PV). Die angefochtene Verfügung vom 29. September 2016 ist hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als personalrechtliche Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 PV nach den Bestimmungen der VRPV direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar (Art. 71 Abs. 2 PV).