Gehörsverletzungen führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der Verfügung. Bei einem besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte kann ausnahmsweise auch eine Gehörsverletzung Nichtigkeit zur Folge haben. Im konkreten Fall verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin gleich doppelt, indem sie eine Kündigung verfügte, ohne die Beschwerdeführerin vorgängig anzuhören. Zudem begründete die Vorinstanz die Kündigung nicht rechtsgenüglich. Im Übrigen überschritt die Vorinstanz ihre Kompetenzen, indem sie nach Erlass der Verfügung weitere Schriftenwechsel mit der betroffenen Partei durchführte. Nichtigkeit der Kündigung.