Dazu zählt, dass sich die betroffene Partei vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, äussern kann. Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Der Kanton muss die Kündigung ferner schriftlich begründen. Kriterien der Nichtigkeit. Evidenztheorie. Gehörsverletzungen führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der Verfügung.