Personalrecht. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 72 Abs. 2 PV. Kündigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses durch den Kanton. Rechtliches Gehör. Nichtigkeit einer Kündigung. Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Bevor der Kanton eine Kündigung ausspricht, hat er der angestellten Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Dazu zählt, dass sich die betroffene Partei vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, äussern kann.