{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-01-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-36_2017-01-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9216", "Checksum": "c9ec436187347588136b4827f987a33d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.01.2017 2017_OG V 16 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 72 Abs. 2 PV. 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Insgesamt liegen damit Nichtigkeitsgründe vor, welche zumindest leicht\nerkennbar sind. Es handelt sich um einen konkreten fehlerhaften Einzelfall. Eine ernsthafte\nGefährdung der Rechtssicherheit ist durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gegeben.\nDamit sind sämtliche Kriterien der Nichtigkeit erfüllt (E. 4a hievor).\n\n5. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, soweit\nauf sie einzutreten ist. Die mit Verfügung vom 9.,14. beziehungsweise 29. September 2016\nerfolgte Kündigung ist nichtig. Die Beschwerdeführerin ist damit so gestellt, als ob die\nKündigung nie erfolgt wäre. Dass die Beschwerdeführerin nicht bereits die erste Verfügung\nvom 9. September 2016 angefochten hat, kann ihr unter Berücksichtigung des Grundsatzes\nvon Treu und Glauben nicht zum Nachteil gereichen.\n\n6. a) Streitigkeiten aus dem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis sind für die\nParteien kostenlos, sofern der Streitwert die in Art. 343 OR festgelegte Streitwertgrenze\nnicht übersteigt (Art. 73 Abs. 1 PV). Art. 343 OR wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen\nZPO zwar aufgehoben (Anhang 1 Ziff. II 5 ZPO vom 19.12.2008, mit Wirkung seit\n01.01.2011). Die Streitwertgrenze gemäss Art. 343 Abs. 2 OR blieb mit Erlass der\nentsprechenden Bestimmung in der ZPO indes gleich. Sie betrug damals und beträgt heute\nFr. 30‘000.-- (Art. 114 lit. c ZPO). Auf diese Streitwertgrenze ist auch weiterhin abzustellen\n(Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.06.2016, OG V 15 17, E. 11a). Die\nStreitwertberechnung richtet sich nach der ZPO (Art. 73 Abs. 2 PV i.V.m. Art. 38 VRPV und\nArt. 4 Gerichtsgebührenverordnung). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch\ndas Rechtsbegehren bestimmt. Allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.\nLautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den\nStreitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben\noffensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt zur\nHauptsache die Feststellung der Ungerechtfertigtheit der angefochtenen Verfügung. Damit\nlautet das Hauptbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Die Streitwertangabe der\nBeschwerdeführerin basiert auf dem fünffachen Nettolohn (Fr. 4'860.05) plus einem Anteil\ndes Kostenbeitrages des Kantons an die Weiterbildung. Letzteres kann mit Blick auf E. 1a\nhievor nicht in die Berechnung miteinfliessen. Beim angeführten Nettolohn muss es sich um\nden Lohn für ein 50-Prozent-Pensum handeln (vergleiche Lohntabelle 2016, Lohnklasse 15).\nStreitgegenstand ist jedoch nur das 30-Prozent-Pensum (E. 2 Ingress hievor). Ansonsten\nerscheint die Streitwertangabe der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht offensichtlich\nunrichtig. Der Streitwert ist somit auf den fünffachen Nettolohn eines 30-Prozent-Pensums\nvon Fr. 14'580.15 festzulegen (4'860.05. x 5 = 24'300.25; 24'300.25 x 2 = 48'600.50;\n48'600.50 x 0.3). Das Verfahren ist für die Parteien damit kostenlos.\n\nb) Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene\nParteientschädigung, wenn ihr im Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nentstanden sind (Art. 73 Abs. 2 PV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 VRPV). Auch wenn die\nAngelegenheit unterdurchschnittliche Komplexität aufweist, war die Beschwerdeführerin mit\neiner ungewöhnlichen Verfahrensführung konfrontiert. Für die Beantwortung der sich\nstellenden Rechtsfragen, das Zurechtfinden im Verfahren und in Anbetracht der laufenden\nFristen, war eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Dass die Beschwerdeführerin über\n«Grundkenntnisse» im Arbeitsrecht verfügt, lässt eine Vertretung nicht obsolet erscheinen.\nDie anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine angemessene\nParteientschädigung. Die unterdurchschnittliche Komplexität der vorliegenden Sache ist bei\nder Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Der Aktenumfang ist gering und die\nBeschwerdeführerin konnte sich in ihrer Beschwerdeschrift auf die bereits getätigten\nStellungnahmen abstützen. Das Obergericht geht von einem üblichen Stundenansatz von Fr.\n260.-- (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) aus (Beschluss Gesamtobergericht vom\n22.10.2008). Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin für das\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--\nzuzusprechen (Art. 37 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 VRPV; Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 18 ff.\nGerichtsgebührenverordnung, Art. 31 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement). Sie geht zulasten\nder Vorinstanz (Art. 37 Abs. 3 VRPV).\n"}